Ermessensspielraum für KB
Hochfahren des Fahrplans ab 11. Mai Ermessensspielraum für Kundenbegleitpersonal vorhanden Das Corona-Schutzkonzept von KBC sieht für Kundenbegleiter/innen und weitere Mitarbeitende mit Kundenkontakt ab dem 11. Mai eine Maskentragpflicht überall dort vor, wo sie die Distanz von zwei Metern zu Kund/innen nicht einhalten können. Die von der SBB abgegebenen Hygienemasken schützen allerdings deren Träger/innen nur beschränkt, weshalb es im Ermessen des Kundenbegleitpersonals liegen muss, bei unsicheren Situationen auf eine Fahrausweiskontrolle zu verzichten. Das Grundprinzip, wonach Kundenbegleiter/innen auf eine Fahrausweiskontrolle verzichten dürfen und sollen, wenn sie damit ihre Sicherheit gefährden würden, gilt auch für die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Dies haben die SBB-Verantwortlichen dem SEV bestätigt. Das heisst, dass Mitarbeitende auf dem Zug immer dann, wenn sie sich einer für sie unsicheren Lage ausgesetzt sehen, im eigenen Ermessen entscheiden dürfen, ob sie sich lieber zurückziehen und auf eine Kontrolle verzichten. Mitarbeitende mit Kundenkontakt erhalten vorerst 50 Masken. Wenn sie diese aufgebraucht haben, können sie weitere beziehen, ohne dass es dazu Nachfragen gibt. Dies hat die SBB dem SEV ebenfalls zugesichert, wie auch die Verteilung und Abgabe von Desinfektionsmitteln in genügender Menge. Masken von der Schutzklasse FFP2 aufwärts, welche ihren Träger/innen einen höheren Schutz vor einer Ansteckung bieten, gibt die SBB deshalb nicht an die Kundenbegleiter/innen ab, weil sich solche Masken laut Experten nicht für die Arbeit auf dem Zug eignen. Bei Fragen oder Problemen steht der SEV seinen Mitgliedern gerne zur Seite, wenn nötig auch mit dem Berufsrechtsschutz-Team.